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Datenschutz in sozialen Netzwerken – Das müssen Unternehmen beim Social Media Monitoring beachten

Dass sich Firmen genauso wie Privatpersonen ein Profil bei Facebook, Twitter und Co. anlegen, ist heutzutage keine Seltenheit mehr. Damit eröffnen sich diverse Vorteile, sei es in der Kundenakquise, der Serviceberatung oder im Marketing. Eine wichtige Rolle nimmt hierbei auch das sogenannte Social Media Monitoring ein. Was das ist und welche datenschutzrechtlichen Aspekte von Unternehmen in sozialen Netzwerken berücksichtigt werden sollten, erläutert der folgende Artikel.

Im Internet herrscht ein reger Meinungsaustausch – auch über Firmen und Marken. Unternehmen sind an solchen Informationen besonders interessiert, um die eigenen Dienstleistungen und Waren stetig zu verbessern. Über soziale Netzwerke bietet sich ihnen die Möglichkeit, mittels sogenannter Social Listening Software die Kommentare der User auszuwerten.Social Media Monitoring bedeutet zunächst nur, dass auf automatisierte Weise die Nutzeräußerungen in sozialen Netzwerken beobachtet und gesammelt werden. Beim Social Listening erfolgt darüber hinaus eine umfassende Analyse der Aussagen und deren Kontext. Ziel dessen ist es unter anderem, mithilfe dieser Bewertungen eine gezielte PR-Strategie zu entwickeln oder den Dialog zwischen Nutzer und Unternehmen zu verbessern. Doch inwieweit ist dies datenschutzrechtlich überhaupt erlaubt?

Was sagt das Gesetz?

Laut Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) – und ab 25. Mai 2018 auch laut Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) – bedarf es für die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von personenbezogenen Daten zunächst der Einwilligung des Betroffenen. Um personenbezogene Daten handelt es sich dann, wenn eine Äußerung im Netz unmittelbar einer natürlichen Person zuzuordnen ist. Da die Nutzer in der Regel keine Kenntnis über die Datenerhebung besitzen, mangelt es dementsprechend auch an der notwendigen Erlaubnis.

Dennoch ist eine solche Datenerhebung unter gewissen Voraussetzungen möglich, und zwar dann, „wenn die Daten allgemein zugänglich sind oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung gegenüber dem berechtigten Interesse der verantwortlichen Stelle offensichtlich überwiegt“ (§28 Abs. 1 Satz 3 BDSG). Das heißt, sobald ein Beitrag der Allgemeinheit öffentlich zugänglich gemacht wurde, ist ein Unternehmen auch befugt, eine Analyse dessen durchzuführen.

Was ist öffentlich?

In sozialen Netzwerken können spezifische Privatsphäre-Einstellungen getätigt werden, so zum Beispiel auch, ob ein Beitrag nur einem bestimmten Nutzerkreis zugänglich gemacht wird. Ohne solche gesonderten Einstellungen wird ein Post in der Regel „öffentlich“, das heißt, jede Person – auch ein Unternehmen – kann diesen Beitrag lesen.

Solche öffentlichen Äußerungen im Netz dürfen daher grundsätzlich gesammelt und analysiert werden. Dennoch unterliegt der Betrieb, der ein Social Listening durchführen möchte, einigen Pflichten. So muss der Betroffene zum einen bei der erstmaligen Speicherung seiner Daten grundsätzlich benachrichtigt werden. Zum anderen stehen ihm im Zuge dessen diverse Rechte, wie das Auskunftsrecht, das Recht auf Berichtigung, Löschung und Sperrung zu. Um diesen vielfältigen Beschränkungen zu entgehen, sollten Unternehmen beim Social Media Monitoring daher stets für eine anonyme Erhebung und Auswertung der Daten sorgen. Denn ohne die eindeutige Zuordnung der Informationen zu einer bestimmten Person, werden auch keine Datenschutz- oder Persönlichkeitsrechte verletzt.

Weitere Informationen zum Datenschutz in sozialen Netzwerken ist unter www.datenschutz.org/soziale-netzwerke/ zu finden.

Montag, 05.03.2018
Danina Heider

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